Wer umzieht soll der Runkfunkbehörde sagen warum
Das neue Rundfunkrecht, das die Ministerpräsidenten der Bundesländer sich ausgedacht haben, hat es in sich. Es regelt tatsächlich weit mehr als die Rundfunkordnung. Die ersten 16 der 27 Seiten des “Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags” beschäftigen sich nicht mit dem Auftrag und den Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalten, sondern mit den Pflichten der Bürger. Die werden in dem Gesetzeswerk nur noch “Beitragsschuldner” genannt. Zu den Pflichten der bundesdeutschen Beitragsschuldner [...]