Ein einfacher Papierausdruck von IP-Adressen aus einer Tauschbörse genügt nicht, um zu beweisen, dass von einem bestimmten Internetzugang aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. ( Tauschbörse, Urheberrecht)

via IP-Adressen-Ausdruck kein Beweis für Urheberrechtsverletzung