Das Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden, ob der “Hackerparagraf” verfassungsgemäß ist. Der Chaos Computer Club hat für das Gericht eine eine 39-seitige Stellungnahme erarbeitet. Das Ergebnis: Die Intention des Gesetzgebers und auch der dem Gesetz zugrundeliegenden Cybercrime Convention war es, eine Verbesserung der IT-Sicherheitslage durch die Beschränkung des Zugangs zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen zu erreichen. Die derzeitige Fassung des § 202c StGB erreicht in der Gesamt[...]

via Der Zweck von Software ist nicht bestimmbar